Vereinssatzung des „AG Asylsuchende Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „AG Asylsuchende Sächsische Schweiz-Osterzgebirge“ – kurz „AG Asylsuchende“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Pirna.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der

a) Hilfe für Flüchtlinge,

b) Hilfe für Opfer von rassistischen, antisemitischen und nationalsozialistischen Straftaten und Diskriminierungen,

c) internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

d) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,

e) Bildung

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Bildungs- und Unterstützungsangebote für Flüchtlinge, wie z.B. Deutschkurse und Pat_innenschaften,

b) Kultur- und Bildungsangebote, wie z.B. Begegnungen, Feste, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen, Workshops, Buchlesungen und anderen kulturelle und politische Angebote zur Schaffung von Verständnis für Flüchtlinge,

c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen,

d) enge Zusammenarbeit insbesondere mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen des Vereins nahe stehen,

e) Organisation und Begleitung von Pat_innenprojekten,

f) Unterstützung und Koordinierung ehrenamtlicher Tätigkeiten ,

g) Mitarbeit in Gremien,

h) Unterstützung von Eigeninitiativen geflüchteter Menschen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv (aktive Mitglieder) oder materiell (Fördermitglieder) unterstützt.

2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

3) Aktive Mitglieder sind direkt im Verein mitwirkende Mitglieder.

4) Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie der Mitgliederversammlungen ist dem Fördermitglied gleichwohl eröffnet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds.
  • durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit möglich.
  • durch förmlichen Ausschluss aus dem Verein, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
  • durch förmlichen Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für länger als drei Monate im Rückstand ist.
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des_der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zuverlesen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Mitglieddes Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oderfür die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen derSatzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Änderungen hierfür müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werdenund sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlungmitzuteilen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestenszwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wennalle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, ausgenommen Fördermitglieder.

2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Bestimmung der inhaltlichen Ausrichtung der Vereinstätigkeit

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (Post, Fax oder Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt alsdem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse/Fax-Nummer gerichtet ist.

3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,bestimmt die Versammlung eine_n Leiter_in.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt der_die Versammlungsleiter_in. Die Abstimmung muss geheimdurchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl derErschienenen beschlussfähig.

4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung derSatzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eineMehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5) Die drei Personen mit den meisten Stimmen sind als Vorstandsmitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine_n Protokollführer_in. Das Protokoll ist von dieser_diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungenenthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der_des Protokollführerenden, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnenAbstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zuändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die abschließende Tagesordnung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe desZwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegtenStimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator_innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Vereinaus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desVereins an an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Hilfe für Flüchtlinge oder der Hilfe für Opfer von rassistischen, antisemitischen und nationalsozialistischen Straftaten und Diskriminierungen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Teile nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt im Wege der ergänzenden Auslegung diejenige Regelung, welche rechtszulässig ist und der wirksamen Bestimmung nach ihrem Gehalt am ehesten entspricht.

Satzung in der Fassung vom 04.03.2015 nach redaktioneller Änderung durch den Vorstand